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§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 45 regelt die Organisation der Bundesdisziplinargerichtsbarkeit dahin, dass sie erst- und zweitinstanzlich von den Verwaltungsgerichten der Länder wahrgenommen wird, mit Einführung der Revision im Beamtendisziplinarrecht jedoch drittinstanzlich vom BVerwG (S. 1; Zweck und Bedeutung, s. Rz 2; Kritik, Rz 56). Hierzu wird für die beiden landesgerichtlichen Tatsacheninstanzen vorgeschrieben, dass bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate zu bilden sind (S. 2). Sätze 3 und 4 tragen dem Konzentrationsinteresse der Länder Rechnung, nicht alle – wenn vorhanden – Verwaltungsgerichte des Landes mit BDG-Verfahren belasten zu müssen (dazu Rz 174, 175). Erstmalig wird die erstund letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG in dienstrechtlichen BND- Sachen nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO nun auch auf Disziplinarsachen gegenüber BND-Beamten erstreckt (S. 5; Rz 176). Dieser allgemeine Inhalt der Vorschrift ist, gerade was die Übertragung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit angeht, für das Bundesdisziplinarrecht derart tiefgreifend, dass ganz besonders auf die Rechtsentwicklung zu sehen ist (Rz 40 ff.). Im Quervergleich (Rz 62 ff.) ist die Gerichtsorganisation bei anderen Berufsgruppen, die einer öffentlich-rechtlichen Disziplinargerichtsbarkeit unterfallen, zu betrachten, so nicht nur die Richterdienstgerichtsbarkeit, schon weil sie für bestimmte Beamte (wie z.B. Staatsanwälte) Bedeutung hat (Rz 63), sondern auch die Wehrgerichtsbarkeit (Rz 66) sowie die Berufsgerichtsbarkeit (Rz 67ff.). Über allem steht, auch aus der geschichtlichen Entwicklung heraus, deutlich zu machen, was auch die berufene Disziplinargerichtsbarkeit als „Gerichte“ kennzeichnet (Rz 4ff.). So ist hier auch der Ort, einen knappen Überblick über die auch die Disziplinarspruchkörper betreffende Gerichtsverfassung zu geben (Rz 10 ff.). Zwar haben Themen hierzu (wie zur Präsidialverfassung, Rz 10 ff.; zu den Präsidialaufgaben, Rz 21 ff.; der Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers, Rz 30 ff.; zur Dienstaufsicht, Rz 32 ff.) nicht mehr die eigenständige Bedeutung, wie sie sie ehedem, als die Disziplinargerichte anderen Gerichten nur angegliederte Spruchkörper waren (hierzu jeweils bei den Ländern, Rz 200ff.), besaßen, doch auch unter dem neuen Blickwinkel der nun in die (Landes-) Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliederten Disziplinarspruchkörper sind diese Themen aktuell geblieben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0045

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