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§ 39 Rechtswirkungen

§ 39 regelt einzelne Rechtswirkungen, welche die Anordnungen nach § 38 (M § 38 Rz 46, 81) nach sich ziehen, doch nicht umfassend (weitere Rechtswirkungen, s. Rz 5ff.). Vor allem wichtig sind die Maßgaben zum Beginn (Abs. 1) und zum Ende (Abs. 4) der Anordnungen (Rz 32, 54). Abs. 3 hat den früheren § 125 BDO ersetzt (Rz 39); dass ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung während der Suspendierungszeit ruht (Abs. 2, s. Rz 38), ist für das Bundesrecht neu.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0039

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