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§ 38 Zulässigkeit

War die hier zu erläuternde Regelungsmaterie in der BDO noch in verschiedenen Vorschriften ausgebracht (§§ 91, 92, 95 Abs. 2; Rz 41), regelt § 38 (Regelungsüberblick, s. Rz 2) die vorläufige Dienstenthebung (kurz: Suspendierung; Abs. 1; Rz 46 ff.), die Einbehaltung von Teilen der Bezüge bei Beamten (Abs. 2; Rz 81 ff.) sowie bei Ruhestandsbeamten (Abs. 3; Rz 101) und die Aktualisierungsbefugnis der Behörde (Abs. 4; Rz 103 ff.) in einer gemeinsamen Vorschrift. Diese Maßnahmen (ihre Anordnung, auch deren Aktualisierung) verstehen sich als Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsakte i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG [§ 3]) im Rahmen des nun – mit der Aufgabe der Unterscheidung eines nichtförmlichen und förmlichen Disziplinarverfahrens, wie noch nach der BDO – einheitlichen behördlichen Disziplinarverfahrens. Schon mit dem Beginn dieses Verfahrens – und nicht erst in einem späteren Verfahrensabschnitt, wie nach der früheren BDO (Rz 33), geltend noch WDO (Rz 42) – sind die Anordnungen zulässig. Befugt bleibt durchgängig, auch nach Rechtshängigkeit des Disziplinarverfahrens, die zuständige Behörde (Rz 64). Dabei tritt die vorläufige Dienstenthebung in Konkurrenz zu § 66 BBG, dem Dienstleistungsverbot des allgemeinen Beamtenrechts (dazu Rz 14 ff.). Die Rechtsentwicklung (Rz 28 ff.) zeigt, dass die Suspendierung und Einbehaltung hergebrachte Rechtsinstitute des Disziplinarrechts sind; sie sind durch § 38 lediglich interessengerecht im Spannungsverhältnis zwischen Dienstherrn und (Ruhestands-) Beamten präzisiert worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0038

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