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§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
Kommt nach dem Ergebnis der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 24ff.) als Abschlussentscheidung weder der Erlass einer Einstellungsverfügung (§ 32) noch der Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33) in Betracht, ist notwendig (Erhebungszwang, Rz 24) die Disziplinarklage zu erheben (Abs. 1; Rz 18ff.), wofür Abs. 2 die Zuständigkeiten (Rz 39ff.) regelt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0034
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