Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

§ 31 regelt die Voraussetzungen, unter denen – nachdem nach § 30 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben wurde (Rz 24) – das befasste Disziplinarorgan (Dienstvorgesetzter, ggf. auch höherer Dienstvorgesetzter, s. Rz 19) die Disziplinarsache mangels eigener ausreichender Disziplinarbefugnis an das ihm übergeordnete Disziplinarorgan (Rz 28) abzugeben hat (S. 1, Rz 16 ff.) und wie das so befasste übergeordnete Disziplinarorgan verfährt (S. 2, Rz 31 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0031

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 22 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: