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§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Die Vorschrift ermöglicht nach den Vorbildern der § 26a NDO 1982 (Rz 55) und § 31 LDG Rh-Pf 1998 (Rz 57), dass gegenüber dem (Ruhestands-) Beamten Rz 18, 19) schon während des behördlichen Disziplinarverfahrens „die Herausgabe von Unterlagen, welche als Beweismittel in Frage kommen, verlangt und mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden kann“ (Entw. -begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 26).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0026
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