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§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Schreibt § 13 Abs. 1 S. 1 den tradierten disziplinarrechtlichen Ermessensgrundsatz fort (Rz 69 ff.), geben Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 Maßgaben für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme (Rz 81 ff.), die als solche bisher im neueren Disziplinarrecht insoweit nur der Rspr. entnommen werden konnten (dass daneben schon immer spezielle Bemessungsaspekte auch gesetzlich vorgegeben waren und sind, s. Rz 110 ff.). Damit steht die im Vergleich zur WDO (Rz 66) und auch zum StGB (Rz 48) eher knapp gehaltene (BVerwG 2 C 12.04, A 107, juris Rz 23: „weniger deutliche Konkretisierung“) Vorschrift § 13 für das gesamte disziplinarrechtliche Bemessungsrecht, das damit jedoch keine umfassende gesetzliche Regelung erfahren hat (Gärditz JZ 2005, 414, spricht deshalb von damit „einhergehender“ Verflüchtigung normativer Determination zu allgemeinen Opportunitätserwägungen). Das macht es erforderlich, bei dieser Vorschrift zunächst den Vorgang der Maßnahmebemessung darzustellen (Rz 10ff.), der sich bisher methodisch von der Strafzumessung her entwickelt hat, weshalb auch auf diese einzugehen ist (s. Rz 48 ff.). Zwar hat die neue Rspr. zu einer den § 13 auslegenden eigenen Bemessungsmethode gefunden (Spruchpraxis, s. Rz 17a), sich aber doch nicht gänzlich vom Strafrecht gelöst (wie z.B der Rückgriff auf Strafrahmen zeigt, s. Rz 17c). Bei alledem ist auf die verfassungsrechtliche Rückbindung der Maßnahmebemessung hinzuweisen (Rz 6 ff.). Verstehen sich die Bemessungsmaßgaben des § 13 als normative Festschreibung dessen, was bisher schon richterrechtlich galt, gehört zur Darstellung der Rechtsentwicklung (Rz 33) nicht nur die Gesetzesentwicklung, die bereits frühere Bemessungsvorschriften kannte (Rz 34 ff.), sondern speziell gerade auch das Nachzeichnen des von der Rspr. seit mehr als hundert Jahren entwickelten Untragbarkeitsgrundsatzes (Rz 41 ff.). Bei alledem bedarf es bei der zur Erläuterung des § 13 und des allgemeinen Bemessungsrechts nicht, dieses bezogen auf die Vielfalt spezieller (typischer) Dienstvergehen darzustellen (s. Rz 17: Verweis auf J 515 ff.). Gehört aber auch und gerade zum Bemessungsrecht, auf Maßstäbe und vor allem denkbare, zumeist in der Spruchpraxis wiederkehrende be- und entlastende Umstände als solche einzugehen, würde das den Erläuterungsrahmen zu § 13 sprengen. So ist hier der Weg gewählt worden, solche als lexikalische Übersicht gesondert aufzuzeigen und darzustellen (s. J 270). Weil es auch den Rahmen selbst dieser Übersicht sprengen müßte, werden die speziellen sechs typischen, sog. klassischen Milderungsgründe gesondert verdeutlicht (hierzu J 267).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0013

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