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§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

Von den zwei für Ruhestandsbeamte in § 5 Abs. 2 vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen regelt § 11 Näheres zur „Kürzung des Ruhegehalts“. Dabei erfasst die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur eigentliche (statusrechtliche), auch im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte (M § 1 Rz 52ff.), solche also, die „echtes“ Ruhegehalt beziehen, nach § 1 S. 2 aber auch bestimmte frühere Beamte mit Unterhaltsbeiträgen, die als fiktive Ruhestandsbeamte (M § 1 Rz 84) anzusehen sind (hierzu Rz 15), sowie neuerdings nach S. 3 auch Altersgeldberechtigte (zu diesen Rz 3a). Strukturell entspricht die Vorschrift ihrem „Gegenstück“, der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8), was sich nicht nur in der Begriffsbestimmung des S. 1 zeigt (Rz 14), sondern auch darin, dass zur Textentlastung in S. 2 auf Maßgaben des § 8 in entsprechender Anwendung verwiesen werden konnte (dazu Rz 20ff.; Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte, s. M § 5 Rz 37 m. Hinw. auf BVerwG 1 D 25.72, A 100).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0011

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