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C I. Verzicht

Vorbemerkung: Der „Verzicht“ ist, wie die „Verwirkung“ (J 059), ein allgemeines Rechtsinstitut (hierzu Rz 2) und hat, wie auch der „Verbrauch“ (J 061), materielles Wesen, was beim Rechtsinstitut der „Verjährung“ Fragen aufwirft (dazu J 060 Rz 9 zum Strafrecht; abl. für Disziplinarrecht, Rz 27). Disziplinarrechtlich ist die Frage des Verzichts unter dem Blickwinkel der Ausübung der Disziplinarbefugnis gestellt, wie sie nicht nur die behördlichen, sondern auch die Disziplinarspruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern (mit Ausnahme von Bd-W, s. M § 33 Rz 115ff.) besitzen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0058

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