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§ 139 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
Die Vorschrift bestimmt, wer die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Rechtsmittel sind Berufung, Beschwerde und die in Abs. 5 aufgeführten Anträge. Grundsätzlich trägt der die Kosten des Verfahrens, dessen Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0139
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