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§ 128 Voraussetzungen und Zuständigkeit
Wie § 43 für das Disziplinarverfahren des Disziplinarvorgesetzten (dazu Yt § 43), so regelt § 128 für das gerichtliche Disziplinarverfahren ein sachlich entsprechendes Antragsverfahren. Die Titelüberschrift trifft nicht die Regelungsbreite, weil die Vorschrift nicht nur bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung greift (Rz 3). Zur Auslegung der Vorschrift kann weitgehend auf das zum § 43 Gesagte verwiesen werden, so auch für Zweck und Bedeutung der Vorschrift (s. Yt § 43 Rz 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0128
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