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§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht

Verwirft der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufung nicht als unzulässig, übersendet er die Akten nach Ablauf der Berufungsfrist dem Wehrdisziplinaranwalt (S. 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0119

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