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§ 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift
Den § 99, der die Anschuldigung als solche betrifft (s. Yt § 99 Rz 2), flankierend, regelt § 100, wie seitens der Truppendienstkammer auf dem Weg zur Hauptverhandlung weiter zu verfahren ist, wenn die Anschuldigungsschrift durch den WDA vorgelegt wurde.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0100
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