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§ 91 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschrift regelt, teilweise mit Maßgaben, welche Gesetze und auch nur welche Vorschriften anderer Gesetze ergänzend zu den Vorschriften der WDO über das gerichtliche Disziplinarverfahren (§§ 58 ff.) – auf dieses Verfahren beschränkt – anzuwenden sind, wobei nicht außer Betracht zu lassen ist, dass auch „einleitende Bestimmungen“ der WDO (§§ 1 ff.) für das gerichtliche Disziplinarverfahren Geltung beanspruchen. So in erster Linie das GVG (Rz 47 ff.), die StPO (Rz 63ff.) und § 55a VwGO (Rz 160). Aus der systematischen Stellung folgt, inwiefern weitere Gesetze gelten (zu solchen, s. Rz 7 ff.). Mit dieser Verweisungstechnik steht die Vorschrift in der Tradition der früheren BDO (Rz 33), was besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass im Unterschied zum BDG (Rz 34) die WDO am Strafverfahrensrecht (der StPO) orientiert geblieben ist (Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0091

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