Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 86 Zeugen und Sachverständige
Die mit „Zeugen und Sachverständige“ überschriebene Vorschrift deckt diesen Themenbereich nicht ab. Das Recht dieser Beweismittel wird von der WDO vielmehr im Rückgriff auf die StPO (§ 91 Abs. 1) vorausgesetzt (systematische Einbindung, s. Rz 5 ff.); nur spärliche WDO-Vorschriften (zu diesen Rz 4) sprechen, wie § 86, Einzelfragen im Zusammenhang mit Zeugen und Sachverständigen an.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0086
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte