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§ 86 Zeugen und Sachverständige
Die Vorschrift gilt i. d. F. des § 89 WDO 2025 (Yd 340) und wird unter der Kennzahl Yw § 89 erläutert (s. dort).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0086
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