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§ 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit

Die Vorschrift regelt Fragen der Gerichtsverfassung der beim BVerwG gebildeten Wehrdienstsenate als Spruchkörper erster und zweiter Instanz für Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarsachen (sachliche und instanzielle Zuständigkeit; s. Rz 19). § 80 enthält vier Regelungskreise: So zunächst den gerichtsorganisatorischen Gesetzesauftrag zur Bildung (mithin zum Vorhalten) von Wehrdienstsenaten (Abs. 1, s. Rz 16ff.), Regelungen infolge des Bestimmungsrechts des BMJV zur Mitwirkung von Berufsrichtern (Abs. 2; Rz 24ff.), Besetzungsmaßgaben (Abs. 3; Rz 33ff.) und Vorschriften zur Berufung und Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter (Abs. 4; Rz 36 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0080

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