Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit

Die Vorschrift regelt Fragen der Gerichtsverfassung der beim BVerwG gebildeten Wehrdienstsenate als Spruchkörper erster und zweiter Instanz für Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarsachen (sachliche und instanzielle Zuständigkeit; s. Rz 19). § 80 enthält vier Regelungskreise: So zunächst den gerichtsorganisatorischen Gesetzesauftrag zur Bildung (mithin zum Vorhalten) von Wehrdienstsenaten (Abs. 1, s. Rz 16ff.), Regelungen infolge des Bestimmungsrechts des BMJV zur Mitwirkung von Berufsrichtern (Abs. 2; Rz 24ff.), Besetzungsmaßgaben (Abs. 3; Rz 33ff.) und Vorschriften zur Berufung und Rechtsstellung ehrenamtlicher Richter (Abs. 4; Rz 36 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0080

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 25 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: