Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter
Der nächste Disziplinarvorgesetzte vollstreckt die einfachen Disziplinarmaßnahmen. Die Vollstreckung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist Aufgabe des Wehrdisziplinaranwalts (§ 81 Abs. 2 S. 4).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0048
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



