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§ 24 Disziplinarbuße

§ 24 bestimmt lediglich Inhalt und Dauer der Disziplinarbuße, während § 51 ihre Vollstreckung regelt. § 146 gibt die Ermächtigungsgrundlage zur näheren Festsetzung der Dienstbezüge und des Wehrsolds im Sinne des § 24. Die Haftung des Soldaten auf Schadenersatz nach § 24 SG ersetzt nicht die disziplinare Würdigung eines Dienstvergehens, auch nicht in Form einer Disziplinarbuße (dazu ZDv 14/3 B 127).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0024

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