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§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch eines nicht gestellten (Rz 9) Zeugen oder Sachverständigen, also (und gerade) solcher, die keine Soldaten sind, die also nicht gestellt werden konnten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0010
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