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§ 2 Früher begangene Dienstvergehen

Regelt § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 SG die sachliche Geltung der WDO für die Verfolgung von (fiktiven) Dienstvergehen (dazu Yt § 1 Rz 38), bestimmt § 2 ergänzend, inwiefern auch früher begangene Dienstvergehen bzw. als solche geltende Pflichtwidrigkeiten von Soldaten überhaupt (Abs. 1; Rz 10ff.) bzw. darüber hinaus von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder danach begangen wurden (Abs. 2; Rz 21ff.), im gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis nach der WDO verfolgbar sind. Damit ist auch § 2 eine (ergänzende) Regelung zum sachlichen Geltungsbereich der WDO (Rz 5). Dabei ist die Vorschrift so aufgebaut, dass Abs. 1 nur die von (jedweden) Soldaten (Rz 12) in einem früheren Wehrdienstverhältnis (Rz 13) begangenen oder danach als solche geltenden Dienstvergehen anspricht, während Abs. 2 ferner – allerdings nur für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Rz 22) – auch solche früheren Dienstvergehen und als solche geltende Pflichtwidrigkeiten in den Geltungsbereich mit einbezieht, die in einem früheren Statusverhältnis (Rz 24) begangen wurden. Die Vorschrift ist damit getragen vom Rechtsgedanken der Einheit der Dienstverhältnisse (Rz 3), weshalb das erfasste frühere Fehlverhalten nicht sachlich verfolgbar wäre, würde es keine Regelung wie § 2 geben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0002

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