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§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht

Die Vorschrift fasst die Regelungen über die Erstattung notwendiger Aufwendungen des Antragstellers und über die Kostenpflicht im gerichtlichen Antragsverfahren zusammen. Dabei orientiert sie sich an dem in anderen Verfahrensordnungen geltenden Grundsatz, dass derjenige, der einen Rechtsbehelf eingelegt hat, die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen insoweit verlangen kann, als sein Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat. Im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen können dem Antragsteller die Verfahrenskosten aber nur dann auferlegt werden, wenn das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet (Abs. 2 S. 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0020

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