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§ 62 Besondere Auslandsverwendungen

§ 62 regelt die als Dienstleistung gemäß § 60 Nr. 2 zu erbringende besondere Auslandsverwendung. Abs. 1 definiert, was unter einem besonderen Auslandseinsatz zu verstehen ist. Abs. 2 S. 1 legt die Höchstdauer einer besonderen Auslandsverwendung fest, bestimmt aber in Abs. 2 S. 2, dass sie auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet wird. Soweit die Dauer der Auslandsverwendung drei Monate übersteigt, soll das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber oder die jeweilige Dienstbehörde der Verwendung zustimmt (Abs. 2 S. 3). Abs. 3 schafft die Möglichkeit aus einer vorbereitenden befristeten Übung entlassen zu werden, wenn die Soldatin oder der Soldat von der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung entpflichtet worden ist (§ 59 Abs. 4 und 5; vgl. § 59 Rz 29). Nach Abs. 4 ist die Soldatin oder der Soldat zu entlassen, wenn die besondere Auslandsverwendung für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0062

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