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Vorbemerkung zu § 58b-h
Der 3. Unterabschnitt (§§ 58b bis 58h) enthält die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Er ist eingefügt worden durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (15. SGÄndG v. 8. April 2013, BGBl. I S. 730). Das Gesetz hat in vollem Umfang die Vorschriften des 7. Abschnitts des Wehrpflichtgesetzes, der durch Art. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 v. 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht eingefügt worden war, übernommen. Ziel dieser Regelung war die Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz (BTDrucks. 17/4821, 20).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0058b
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