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§ 45a Umwandlung

� 45a regelt die Umwandlung des Dienstverh�ltnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit. Gem�� � 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die Umwandlung des Dienstverh�ltnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverh�ltnis eines Berufssoldaten und umgekehrt zul�ssig. Eine Umwandlung liegt dann vor, wenn das Dienstverh�ltnis eines Zeitsoldaten nahtlos in das eines Berufssoldaten und das eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten �berf�hrt wird. (Yk � 4 Rz 6). Die formalen Voraussetzungen einer Umwandlung sind in � 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 geregelt (vgl. Yk � 41 Rz 11). Danach wird die Umwandlung durch Aush�ndigung einer Ernennungsurkunde vollzogen. � 45a legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Umwandlung des Dienstverh�ltnisses eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten zu erfolgen hat. Zus�tzlich dazu m�ssen die allgemeinen Voraussetzungen der �� 37 und 38 (Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung) sowie des � 6 SLV beachtet werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0045a

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