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§ 45a Umwandlung
45a regelt die Umwandlung des Dienstverhltnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit. Gem 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die Umwandlung des Dienstverhltnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhltnis eines Berufssoldaten und umgekehrt zulssig. Eine Umwandlung liegt dann vor, wenn das Dienstverhltnis eines Zeitsoldaten nahtlos in das eines Berufssoldaten und das eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten berfhrt wird. (Yk 4 Rz 6). Die formalen Voraussetzungen einer Umwandlung sind in 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 geregelt (vgl. Yk 41 Rz 11). Danach wird die Umwandlung durch Aushndigung einer Ernennungsurkunde vollzogen. 45a legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Umwandlung des Dienstverhltnisses eines Berufssoldaten in das eines Zeitsoldaten zu erfolgen hat. Zustzlich dazu mssen die allgemeinen Voraussetzungen der 37 und 38 (Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung) sowie des 6 SLV beachtet werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0045a
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