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§ 45 Altersgrenzen

§ 45 ergänzt § 43 und § 44 Abs. 1 und 2, die die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand betreffen und legt die allgemeinen (Abs. 1) und besonderen Altersgrenzen (Abs. 2) fest. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 leistet der Berufssoldat Wehrdienst auf Lebenszeit. Das bedeutet, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, bis zur allgemeinen Altersgrenze Dienst zu leisten. Durch die in Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 getroffene Regelung ist es aber dem Dienstherrn ermöglicht, den Soldaten bereits mit Erreichen der in Abs. 2 geregelten besonderen Altersgrenzen, die zeitlich unterhalb der allgemeinen Altersgrenze liegen, in den Ruhestand zu versetzen. Die allgemeine Altersgrenze bleibt aber trotz des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze weiter von Bedeutung: Bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres kann er zur Wiederverwendung (§ 51 Abs. 1) und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 59 Abs. 1) zu Dienstleistungen herangezogen werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0045

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