• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 26 Verlust des Dienstgrades

Der Status eines Soldaten wird nicht wie der eines Beamten durch ein statusrechtliches Amt, sondern durch seinen Dienstgrad gekennzeichnet. Dieser Dienstgrad steht, wie S. 1 zeigt, unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Geschützt wird jedoch nur der Dienstgrad, der in der Bundeswehr, d. h. in einem nach den Vorschriften des SG begründeten Dienstverhältnis“ (BVerwG Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 2 = DöD 1999, 85 DVBl. 1999, 919 = IöD 1999, 42 = PersV 1999, 266 = LKV 1999, 226), erworben worden ist. Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten nach § 4 Abs. 3 fest. Dies ist geschehen durch Anordnung vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067 = VMBl. S. 258). Der unterste Mannschaftsdienstgrad kommt dem Soldaten bei Einstellung von Rechts wegen zu (§ 3 Abs. 2 SLV1); vgl. Scherer/Alff, SG, § 26 Rz 1). Im Übrigen wird der Dienstgrad durch Ernennung, in der Regel durch Beförderung, verliehen. Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades (§ 4 Abs. 1 Nr. 3; § 5 Abs. 1 SLV). Unerheblich ist dabei, ob der Ernannte auf Grund freiwilliger Verpflichtung oder auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet oder Angehöriger der Reserve ist. Ein Dienstgrad kann unterschiedliche Dienstgradbezeichnungen haben (Feldwebel – Fähnrich), seine Träger können verschiedenen Besoldungsgruppen angehören (Hauptmann A 11 bzw. A 12 – Stabsarzt A 13). Die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe ändert allein den Dienstgrad nicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0026

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: