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§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter

Die Vorschrift ergänzt § 20 und regelt die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften und Testamentsvollstreckungen. In der früheren Fassung war nur die Genehmigungspflicht der vorgenannten Tätigkeiten geregelt (Satz 1). Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist die früher in § 20 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Regelung, wonach die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen nicht als Nebentätigkeit galt, in die Neufassung des § 21 übernommen worden (Satz 4). Damit sollte offensichtlich eine Straffung und Zusammenfassung rechtlich und inhaltlich nahe liegender Vorschriften erfolgen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0021

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