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� 15 Politische Bet�tigung

Anders als im Beamten- und Richterrecht ist die politische Bet�tigung des Soldaten im Soldatengesetz sehr eingehend geregelt worden. Diese Regelung hat auch eine andere Blickrichtung. W�hrend im Beamten- und Richterrecht politische Bet�tigung vorwiegend mit Blick auf ihre Bedeutung f�r die Amtsf�hrung behandelt wird (f�r das Beamtenrecht Teil 2, K � 52 Rz 1 ff.; f�r das Richterrecht Teil 5, T � 39 Rz 5 ff.), steht im Soldatenrecht der innere, kameradschaftliche Zusammenhalt der Bundeswehr im Vordergrund, wenn auch das �u�ere Ansehen der Bundeswehr nicht au�er Betracht bleibt. Das liegt in der Natur der Sache nicht nur wegen des engeren Zusammenlebens der Soldaten, sondern weil deren Herkunft, einschlie�lich der Wehrpflichtigen denkbar vielseitig alle Bev�lkerungskreise umfa�t und damit auch alle nur m�glichen politischen �berzeugungen. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Best�tigung der Verfassungsm��igkeit der Anwendung des Verbotes, Fahrzeuge mit politischen Plaketten auf Bundeswehrgel�nde abzustellen, hat das BVerwG den Zweck des politischen Bet�tigungsverbotes im Dienst beschrieben. Danach bezweckt diese Verbotsregelung, �die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerl��liche Voraussetzungen f�r die Sicherung der Disziplin und Schlagkraft der Truppe � auch um den Preis einer Einschr�nkung der Meinungsfreiheit � unbedingt zu gew�hrleisten�. � 15 Abs. 2 S. 3 z�hlt beispielhaft � nicht ersch�pfend � Verhaltensweisen auf, �bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, da� sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu st�ren, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft zu gef�hrden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr in Frage zu stellen� (BVerwGE 53, 327 f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0015

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