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15 Politische Bettigung
Anders als im Beamten- und Richterrecht ist die politische Bettigung des Soldaten im Soldatengesetz sehr eingehend geregelt worden. Diese Regelung hat auch eine andere Blickrichtung. Whrend im Beamten- und Richterrecht politische Bettigung vorwiegend mit Blick auf ihre Bedeutung fr die Amtsfhrung behandelt wird (fr das Beamtenrecht Teil 2, K 52 Rz 1 ff.; fr das Richterrecht Teil 5, T 39 Rz 5 ff.), steht im Soldatenrecht der innere, kameradschaftliche Zusammenhalt der Bundeswehr im Vordergrund, wenn auch das uere Ansehen der Bundeswehr nicht auer Betracht bleibt. Das liegt in der Natur der Sache nicht nur wegen des engeren Zusammenlebens der Soldaten, sondern weil deren Herkunft, einschlielich der Wehrpflichtigen denkbar vielseitig alle Bevlkerungskreise umfat und damit auch alle nur mglichen politischen berzeugungen. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Besttigung der Verfassungsmigkeit der Anwendung des Verbotes, Fahrzeuge mit politischen Plaketten auf Bundeswehrgelnde abzustellen, hat das BVerwG den Zweck des politischen Bettigungsverbotes im Dienst beschrieben. Danach bezweckt diese Verbotsregelung, die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerlliche Voraussetzungen fr die Sicherung der Disziplin und Schlagkraft der Truppe auch um den Preis einer Einschrnkung der Meinungsfreiheit unbedingt zu gewhrleisten. 15 Abs. 2 S. 3 zhlt beispielhaft nicht erschpfend Verhaltensweisen auf, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, da sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stren, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft zu gefhrden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr in Frage zu stellen (BVerwGE 53, 327 f.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0015
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