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§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
2 regelt Beginn und Ende des Wehrdienstverhltnisses. Abs. 1 legt den Beginn fest, wobei zwischen den einzelnen Statusgruppen und der Art des Wehrdienstes unterschieden wird. Abs. 2 bestimmt das Ende des Wehrdienstverhltnisses. Nach Abs. 3 knnen unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten des Soldaten Zeiten vor dem Dienstantritt als Dienstzeit angerechnet werden. Zur Regelung von Beginn und Ende des Wehrdienstverhltnisses ist auerdem 41 heranzuziehen, der im Zusammenhang mit der Form und der Begrndung des Dienstverhltnisses und seiner Umwandlung Regelungen zu Beginn des Wehrdienstverhltnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit enthlt. Auf die Dauer des Dienstverhltnisses hat auerdem der Vollzug eines Disziplinararrests Bedeutung. Nach 56 Abs. 2 Satz 3 WDO verschiebt sich der Entlassungstag um die Dauer des noch nicht verbten Disziplinararrests.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0002
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