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§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

� 2 regelt Beginn und Ende des Wehrdienstverh�ltnisses. Abs. 1 legt den Beginn fest, wobei zwischen den einzelnen Statusgruppen und der Art des Wehrdienstes unterschieden wird. Abs. 2 bestimmt das Ende des Wehrdienstverh�ltnisses. Nach Abs. 3 k�nnen unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten des Soldaten Zeiten vor dem Dienstantritt als Dienstzeit angerechnet werden. Zur Regelung von Beginn und Ende des Wehrdienstverh�ltnisses ist au�erdem � 41 heranzuziehen, der im Zusammenhang mit der Form und der Begr�ndung des Dienstverh�ltnisses und seiner Umwandlung Regelungen zu Beginn des Wehrdienstverh�ltnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit enth�lt. Auf die Dauer des Dienstverh�ltnisses hat au�erdem der Vollzug eines Disziplinararrests Bedeutung. Nach � 56 Abs. 2 Satz 3 WDO verschiebt sich der Entlassungstag um die Dauer des noch nicht verb��ten Disziplinararrests.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0002

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