• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 38 Richtereid

Die Leistung eines Diensteides gehört zu den allgemeinen Pflichten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 64 BBG, § 9 SG). Der Richtereid (§ 38) trägt darüber hinaus nach seinem Inhalt und der herausgehobenen äußeren Form der Eidesleistung der besonderen Bedeutung des Richteramtes Rechnung. Die in 38 Abs. 1 zusammengefassten Richterpflichten umschreiben den verfassungsrechtlichen Gehalt des Richteramtes als Organ der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG). Dazu gehört außer der selbstverständlichen Verfassungs- und Gesetzestreue vor allem die gebotene Wahrung der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit. Durch den in öffentlicher Sitzung eines Gerichts oder in anderer Weise öffentlich zu leistenden Eid gelobt der Richter feierlich die ihm von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt zu erfüllen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0038_a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: