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§ 33 Belassung des vollen Gehalts

Die Vorschrift ergänzt § 32. Sie führt das Verfassungsgebot in Art. 97 Abs. 2 S. 3 GG aus, dem bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation versetzten oder seines Amtes enthobenen Richter das volle Gehalt zu belassen. Der Richter soll durch die seine richterliche Unabhängigkeit und Rechtsstellung beeinträchtigenden Maßnahmen, die ihren Grund nicht in seinem persönlichen Risikobereich haben, keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Er soll vielmehr finanziell so gestellt werden, wie er ohne die Veränderung der Gerichtsorganisation stünde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0033

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