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§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation

Die Vorschrift ergänzt die Grundnorm des § 30 zu einem der vier dort bezeichneten Ausnahmefälle, in denen ein auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannter Richter gegen seinen Willen versetzt oder seines Amtes enthoben werden kann. § 32 konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) getroffen werden dürfen. Der Ausnahmegrund für die Versetzung oder Amtsenthebung deckt sich mit dem des Art. 97 Abs. 2 S. 3 GG 1 ), der die Regelung des § 32 verfassungsrechtlich rechtfertigt (BVerfGK 8, 395, 399 Tz 21 f. – BVerfG JuS 2007, 378 Tz 21 f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0032

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