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§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
Die Vorschrift regelt die formale Gestaltung des Richterverhältnisses der Berufsrichter aller Gerichtszweige (§§ 1, 2). Sie bestimmt Art und Zahl der Statusformen, in denen Berufsrichter das Richteramt ausüben können (zur Bestellung ehrenamtlicher Richter vgl. T § 44).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0008_a
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