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§ 87 Unfallfürsorge

In § 87 sind verschiedene Regelungen betr. die Unfallfürsorge zusammengefasst. § 87 Abs. 1 stellt für am 1.1.1977 vorhandene Beamte vor diesem Zeitpunkt erlittene Dienstunfälle i. S. des bisherigen Bundes- oder Landesrechts Dienstunfällen nach dem BeamtVG gleich. § 87 Abs. 3 bestimmt die Anrechnung einer Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr des Beamten die Beiträge gezahlt hat, auf die Unfallentschädigung nach § 43, um eine unangemessene Doppelversorgung zu verhindern.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0087

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