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§ 86 Hinterbliebenenversorgung

In § 86 sind verschiedene Tatbestände aus dem Bereich der Hinterbliebenenversorgung zusammengefasst. § 86 Abs. 1 hält bei vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehen die bisherigen Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen aufrecht. § 86 Abs. 1 betrifft demnach ausschließlich Fälle, in denen die Ehe bis zum 1.7.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist; deshalb wurde nunmehr in Abs. 1 durch das VersÄndG 2001 der bisherige Klammerbegriff „(§ 22 Abs. 2, 3)“ herausgenommen, weil Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 2 und 3 nur gewährt werden, wenn diese Eheauflösungen nach dem 30.6.1977 geschehen. § 86 Abs. 2 wahrt bei durch „Nachheirat“ geschlossenen Ehen, die am 1.1.1977 bereits bestanden haben, bis dahin geltende günstigere landesrechtliche Regelungen für die Versorgung der Witwe. § 86 Abs. 3 schließlich lässt bei Ehen, die am 1.1.1977 schon bestanden haben, günstigere Vorschriften des Landesrechts über die Kürzung des Witwengeldes wegen großen Altersunterschiedes weitergelten und schließt solche Kürzungen aus, wenn sie bisher im Landesrecht nicht vorgesehen waren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0086

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