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§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Das BeamtVG hat das bisher recht zersplitterte Recht der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vereinheitlicht. Um aber nicht in bereits erworbene Anwartschaften einzugreifen, wird zugunsten der Beamten, die bei Inkrafttreten des BeamtVG (= 1.1.1977) bereits im Beamtenverhältnis standen, eine günstigere bis zum 31.12.1976 geltende Regelung zum Ausgleich von Härten bis zum Inkrafttreten des BeamtVG gewahrt. § 84 ist eine sog. Ermächtigungsvorschrift, durch die damit ein Härteausgleich für die bei Inkrafttreten des BeamtVG (vgl. auch BeamtVG v. 24.8.1976, BGBl. I S. 2485; ab 1.1.1977) vorhandenen Beamten ermöglicht wird. Es ist zulässig, auch in üblichen Verwaltungsvorschriften allgemein über die Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten im Einzelfall zum Ausgleich von Härten Regelungen zu treffen (wegen Ausnahmeregelung vgl. BVerwG Urt. v. 19.4.1972 – VI C 13.70 – Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 5 = RiA 1972, 187).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0084

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