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§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Die Übergangsregelung wurde mit Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.1.2017 (BGBl. I S. 17) m. W. v. 11.1.2017 eingefügt. Zunächst wurde nur die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. d. F. bis 10.1.2017 für die Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, geregelt. Mit Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.6.2017 (BGBl. I S. 1570) erfolgte rückwirkend zum 11.1.2017 die gesetzliche Klarstellung, dass dies auch für § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 S. 1, § 11, § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2 S. 1 und 3 zu gelten hat.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069k

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