Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
§ 69b enthält zwei Übergangsregelungen für vor dem 1.7.1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle, die sich von ihrer Zweckbestimmung her unterscheiden (vgl. Abs. 1 und Abs. 2; Rz 6 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069b
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte