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§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 54 behandelt das Ruhen von Versorgungsbezügen beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen in einer Person aus mehreren Dienstverhältnissen, sei es einer oder mehrerer Personen. Die Vorschrift beruht auf den gleichen Erwägungen wie § 53 und will wie diese Vorschrift einer unangemessenen „Doppelversorgung“ begegnen. Die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten nach Beendigung der aktiven Dienstzeit amtsgemäße Versorgung zu gewähren, ist erfüllt, wenn der Berechtigte insgesamt einen Betrag als Versorgung erhält, den er bekäme, wenn während der gesamten von ihm abgeleisteten Dienstzeit nur ein einziges Beamtenverhältnis bestanden hätte. Treffen in einer Person Versorgungsansprüche aus dem eigenen sowie dem Dienstverhältnis des verstorbenen Ehegatten zusammen, muss dem Versorgungsberechtigten auch von diesem Versorgungsanspruch allerdings wenigstens ein Anteil verbleiben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0054

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