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§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

Dem durch Dienstunfall verletzten Beamten und seinen Hinterbliebenen stehen nach § 46 auf Grund des Unfalls gegenüber dem eigenen sowie gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren und gegen die in ihrem Dienst stehenden Personen im Allgemeinen nur Unfallfürsorgeansprüche nach §§ 30 ff. zu. Die Regelung entspricht, soweit Ansprüche gegen den eigenen Dienstherrn und seine Leute in Rede stehen, der zur Begrenzung des „Betriebsrisikos“ des Unternehmers in der Sozialversicherung getroffenen Regelung (vgl. § 104 SGB VII). § 46 Abs. 2, der die Geltendmachung von Ansprüchen auch gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren im Bundesgebiet und ihre Leute ausschließt, geht allerdings über § 104 SGB VII hinaus (vgl. BGHZ 20, 301, 304 und Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0046

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