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§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

§ 38 behandelt Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs eines dienstunfallverletzten früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten auf einen Unterhaltsbeitrag neben der Gewährung des Heilverfahrens. Den genannten Personen soll ermöglicht werden, Dienstunfallschäden auszuheilen. Ferner wird ihnen für die Dauer einer dienstunfallbedingten Erwerbsbeschränkung ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Dessen Zweck ist es nicht, den „amtsgemäßen“ Unterhalt zu sichern. Hierzu ist der Dienstherr nicht verpflichtet, weil das Beamtenverhältnis entweder nicht durch Eintritt des Beamten in den Ruhestand beendet worden ist oder aber, wenn dies der Fall war, weil die Versorgungsrechte verloren gegangen sind. Der Unterhaltsbeitrag ist nicht als Unterhaltsrente anzusehen, wie der Unterhaltsbeitrag nach § 15, sondern als eine Art Schadensersatzleistung (BVerwGE 22, 243; BVerwG RiA 1969, 137) bzw. Entschädigung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0038

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