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§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

§ 34 regelt die Übernahme der Pflege oder der Pflegekosten bei Hilflosigkeit des Verletzten infolge des Dienstunfalls. Die Vorschrift wird ergänzt durch §§ 10, 11 der gemäß § 33 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, die infolge der Verweisung auf § 34 in § 33 Abs. 1 Nr. 5 auch als zu § 34 erlassen anzusehen ist. § 34 soll den durch die Folgen eines Dienstunfalls besonders schwer Betroffenen die erforderliche Hilfe sichern.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0034

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