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§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

§ 114 in seiner jetzigen Fassung, welche durch die letztmaligen Änderungen im Personalaktenrecht durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – Zweites Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU – vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1632) inhaltlich nicht tangiert worden ist, entspricht im Wesentlichen, teilweise allerdings modifiziert § 90g a. F. Es handelt sich insoweit überwiegend lediglich um redaktionelle Anpassungen, indem der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift an die allgemeine Terminologie des europäischen und deutschen Datenschutzrechts angepasst hat. So wurden etwa die Begriffe „verarbeitet“ und „genutzt“ durch den aktuellen und allgemeineren datenschutzrechtlichen Begriff „automatisierte Verarbeitung“ ersetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0114

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