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§ 112 Entfernung von Unterlagen

§ 112 entspricht im Wesentlichen seiner Vorgängernorm (§ 90e a. F.). Seit dem DNeuG, welches das Personalaktenrecht in einigen Teilen neu gestaltet hat, ist § 112 inhaltlich fast unverändert geblieben. Allerdings sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, soweit diese für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, nicht mehr auf Antrag nach drei, sondern bereits nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, diese sind Teil einer dienstlichen Beurteilung (§ 112 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2). Grundsätzlich bezieht sich der Entfernungsanspruch der Beamtin oder des Beamten auf das gesamte Schriftstück. Enthält das Schriftstück jedoch nur teilweise Angaben, die zu entfernen sind, werden im Übrigen aber Informationen wiedergegeben, die in der Personalakte zu verbleiben haben, ist es ausreichend und im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angemessen, lediglich die zu tilgende Feststellung zu schwärzen, soweit aus dem Vorhandensein einer Schwärzung in der Personalakte für die Antragstellerin oder den Antragsteller keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden können (vgl. BVerwG Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4 = ZBR 2000, 129, wobei die Entscheidung zwar zu § 29 SG ergangen ist, der Senat aber ausdrücklich festgestellt hat, dass die für das Personalaktenrecht der Beamtinnen und Beamten entwickelten Grundsätze auch für das Soldatenrecht Geltung beanspruchen).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0112

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