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Vorbemerkung zu §§ 106 bis 115

Den Beamten der Kaiserzeit waren die aus praktischer Erfahrung schon damals geführten Personalakten verschlossen. Sie waren grundsätzlich geheim (zur Entwicklung s. BVerwGE 7, 153 – Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 1). Zumeist regelten verwaltungsinterne Vorschriften die Führung von Personalakten, ihre Weitergabe im Verfahren der Amtshilfe und die Pflicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich ihres Inhalts. Ein Recht auf Akteneinsicht bzw. ein Recht auf Anhörung vor der Aufnahme von belastenden Vorgängen in die Personalakte war nicht vorgesehen. Bestrebungen der Beamtenverbände, diesen Rechtszustand zu beseitigen, der Beamtin/dem Beamten ein umfassendes Einsichts- und Anhörungsrecht vor allem hinsichtlich nachteiliger Eintragungen einzuräumen, blieben bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erfolglos. Lediglich ein erster, äußerst bescheidener, aber rechtsgeschichtlich beachtlicher Einbruch gelang nach kontroverser Parlamentsdebatte mit § 10 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8.6.1910 (RGBl. S. 881).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0106

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