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§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Der Begriff der Dienst- und Versorgungsbezüge wurde in der Rspr. zu § 87a.F. in einem weiten Sinne verstanden, zumal es einen einheitlichen und allgemein gültigen Begriff der Dienstbezüge im Bundesbeamtenrecht ursprünglich nicht gab (BVerfGE 35, 23, 33). Der Anwendungsbereich des § 87 BBG a.F. hat sich durch das am 1.7.1975 in Kraft getretene BBesG (BGBl. I S. 1173) und die Ausgliederung des Versorgungsrechts durch das BeamtVG vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485) wesentlich geändert. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 BBG a.F. „Dienst- oder Versorgungsbezüge“ ist gleichwohl unverändert geblieben und ging damit weit über den verbliebenen Anwendungsbereich hinaus. Denn die Rückforderung von Bezügen ist seither in § 12 Abs. 2 BBesG und in § 52 Abs. 2 BeamtVG inhaltlich übereinstimmend geregelt. Der Begriff der Besoldungsbezüge i. S. des BBesG ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und 3 BBesG;
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0084a
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