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§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Die Regelung des § 59 enthält Zuständigkeitsregelungen zur Versetzung in den Ruhestand, also zum Erlass von Verwaltungsakten nach § 44 Abs. 1 i.V. m. § 47 Abs. 2 und §§ 52, 54 und 55, ferner eine Regelung über die Zustellung und über die Rücknahme der Entscheidung. Die Regelung entspricht – von redaktionellen Änderungen abgesehen – der Vorläufernorm des § 47 Abs. 1 BBG a. F.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0059

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