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§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Die Regelungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sind durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 1.1.1992 als Absätze 2 und 3 in § 41 BBG a. F. eingefügt worden. § 41 Abs. 2 BBG a. F. sah ein Hinausschieben auf Antrag der Beamtin/des Beamten vor; § 41 Abs. 3 BBG a.F. ein Hinausschieben auf Initiative des Dienstherrn. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin/des Beamten war in der Ausgangsfassung durch die Worte eingeschränkt „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“; durch Gesetz vom 21.2.1992 (BGBl. I S. 266) wurde diese Formulierung durch die Worte „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt; diese Formulierung ist auch in § 53 übernommen worden. Ein Hinausschieben auf Initiative des Dienstherrn war auch ohne Zustimmung der Beamtin/des Beamten möglich. Nach aktueller Rechtslage ist dies ausgeschlossen. Der Reformgesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen die Möglichkeit einer zwangsweisen Verlängerung der Dienstzeit entschieden, da dies der Motivation der Beamtin/des Beamten abträglich sei (BTDrucks. 17/13133 S. 6). Die Ausgangsfassung hatte für beide Varianten des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand – wie das geltende Recht – ein Hinausschieben um maximal drei Jahre vorgesehen, das Hinausschieben aber noch zusätzlich begrenzt durch die Festlegung, dass die Hinausschiebungsentscheidungen auf maximal ein Jahr begrenzt sein mussten, also bei vollem Gebrauchmachen von der gesetzlichen Möglichkeit drei Hinausschiebungsentscheidungen notwendig waren. Diese Einschränkung wurde in § 53 ebenfalls nicht übernommen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0053

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