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§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Das Recht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit ist in � 44 Abs. 1 als Basisnorm geregelt; erg�nzende Bestimmungen sind in � 44 Abs. 2�7 getroffen. � 47 enth�lt Verfahrensregelungen f�r den Fall der von der Beamtin/dem Beamten nicht beantragten Versetzung in den Ruhestand und setzt damit � 44 Abs. 1 voraus. Die fr�her in der Gesetzessprache weit verbreitete Bezeichnung als Zwangspensionierungsverfahren findet sich heute nur noch in Bayern (s. zur Rechtslage in den L�ndern Rz 17). Da das Verfahren nach wie vor vom Dienstherrn betrieben wird und damit die Beamtin/den Beamten in der Regel gegen ihren/seinen Willen in den Ruhestand versetzt wird, hat die Bezeichnung aber nach wie vor eine Daseinsberechtigung. Der Personenkreis, der von einem Zwangspensionierungsverfahren betroffen werden kann, ist identisch mit dem Personenkreis, der wegen Dienstunf�higkeit in den Ruhestand versetzt werden kann; N�heres s. daher L � 44 Rz 3, zu den materiellen Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand und damit der Ausl�sung des Zwangspensionierungsverfahrens s. L � 44 Rz 4 ff.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0047

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