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§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
Das Recht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfhigkeit ist in 44 Abs. 1 als Basisnorm geregelt; ergnzende Bestimmungen sind in 44 Abs. 27 getroffen. 47 enthlt Verfahrensregelungen fr den Fall der von der Beamtin/dem Beamten nicht beantragten Versetzung in den Ruhestand und setzt damit 44 Abs. 1 voraus. Die frher in der Gesetzessprache weit verbreitete Bezeichnung als Zwangspensionierungsverfahren findet sich heute nur noch in Bayern (s. zur Rechtslage in den Lndern Rz 17). Da das Verfahren nach wie vor vom Dienstherrn betrieben wird und damit die Beamtin/den Beamten in der Regel gegen ihren/seinen Willen in den Ruhestand versetzt wird, hat die Bezeichnung aber nach wie vor eine Daseinsberechtigung. Der Personenkreis, der von einem Zwangspensionierungsverfahren betroffen werden kann, ist identisch mit dem Personenkreis, der wegen Dienstunfhigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann; Nheres s. daher L 44 Rz 3, zu den materiellen Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand und damit der Auslsung des Zwangspensionierungsverfahrens s. L 44 Rz 4 ff.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0047
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