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§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

§ 6 hat die frühere Regelung des § 5 BBG a.F. ersetzt. Abgesehen von der Herausstellung des Lebenszeitprinzips als Regelfall in § 6 Abs. 1 S. 2 (hierzu Rz 8) und einer geringfügigen inhaltlichen Änderung (hierzu Rz 7) hat das neue Recht lediglich die Reihenfolge der Regelungen verändert (BTDrucks. 16/7076 S. 100). § 6 legt die verschiedenen Arten von Beamtenverhältnissen für den Bundesbereich fest; die Aufzählung ist abschließend. Es besteht ein Arten-/Typenzwang (B. Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BeamtR, Teil B Rn 3 zu § 4 BeamtStG). In der Ausgangsfassung (vgl. zur Rechtsentwicklung Rz 6) war § 5 BBG a. F. beschränkt auf die Arten, die hier als allgemeine Arten bezeichnet werden sollen, nämlich auf die Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a BBG a. F., Beamtenverhältnisse auf Widerruf und auf Zeit sowie Ehrenbeamtenverhältnisse. Diese Arten differenzieren nach der unterschiedlichen Ausgestaltung in der Frage der Lösbarkeit des Beamtenverhältnisses gegen den Willen der Beamtin/des Beamten. Dieses Grundproblem des Beamtenrechts kann sich nach Sinn und Zweck der Institution Berufsbeamtentum und mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nur als Regelstatus Lebenszeitbeamtenverhältnis mit sachlich begründeten und inhaltlich begrenzten Ausnahmen im einfachen Recht wiederfinden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0006

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